1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus dem
Mietvertrag. Abweichungen davon sind nur gültig, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. Der Mietvertrag untersteht schweizerischem
Recht.
2. Mietobjekt
2.1 Umfang
Die Vermieterin überlässt dem Mieter die im Mietvertrag bezeichneten zur Benützung auf
schweizerischem Zollgebiet.
2.2 Eigentum
Das Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör bleibt während der ganzen Mietdauer Eigentum der
Vermieterin. Wird das Mietobjekt vom Mieter auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Mieter diese Dritten unverzüglich über das Eigentum der Vermieterin am
Mietobjekt zu unterrichten. Bei Verschiebung des Mietobjektes von einem Bauobjekt zu anderen, ist die Vermieterin sofort schriftlich zu verständigen.
Die Mietobjekte können GPS überwacht sein.
2.3 Verwendung
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin, dürfen keine Änderungen (insbesondere
zusätzliche Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden. Betriebs-, Unterhalts-, Überwachungs- und Wartungsvorschriften der Vermieterin sowie Weisungen betreffend sachgemässer Verwendung und
zusätzlicher Belastung, sind strikte einzuhalten. Der Mieter ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind
Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt. Das Mietobjekt darf nicht ohne schriftliche Zustimmung der Vermieterin ins Ausland verbracht werden.
3. Mietzins
3.1 Grundlage
Der vereinbarte Mietzins bei Pauschalmieten gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem
einschichtigen Betrieb von maximal 8 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von
Einsätzen, ist ein Zuschlag zum vereinbarten Mietzins zu entrichten.
Der Mietzins ist auch dann für die ganze vereinbarte Mietdauer geschuldet, wenn die normale
Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Verlade-, Transport-, Verpackungs-, Einführungskosten nicht
inbegriffen; diese werden extra verrechnet.
Der Mieter ist verantwortlich, dass nur entsprechend ausgebildetes Personal die Maschinen
bedient.
Bei Stundenmiete werden eine Grundpauschale und min. 3 Std. pro Tag
verrechnet.
3.2 Fälligkeit, Verzug, Kaution
Der Mietzins ist im voraus zu entrichten, erstmals bei Versandbereitschaft.
Der Vermieter behält sich vor eine angemessene Kaution zu verlangen.
Befindet sich der Mieter mit einer Zahlung im Rückstand, so kann ihm die Vermieterin bei
Mieten, die für ein halbes Jahr oder länger abgeschlossen sind, eine Frist von 30 Tagen, bei Mieten von kürzerer Dauer eine solche von 6 Tagen mit der Androhung ansetzen, dass, sofern nicht
innerhalb dieser Frist der rückständige Mietzins bezahlt werde, der Mietvertrag mit deren Ablauf aufgelöst sei. Spricht die Vermieterin den Rücktritt vom Vertrag aus, so hat der Mieter das
Mietobjekt unverzüglich der Vermieterin zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten für die Rücksendung sowie allfällige weitere damit verbundenen Spesen zu seinen Lasten gehen.
Der Mieter bleibt zur Bezahlung des Mietzinses bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet; die Vermieterin muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie durch anderweitige Verwendung des
Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
4. Beginn der Miete
Die Miete beginnt am vertraglich vereinbarten Tag bzw. bei Abholung des Mietobjektes durch den
Mieter. Die Gefahr geht auf den Mieter über, sobald die Sendung dem Frachtführer, Spediteur oder Mieter zur Verfügung gestellt wird. Je nachdem, ob Versand oder Abholung durch den Mieter
vorliegt.
5. Beendigung der Miete
5.1 Kündigung
Ist keine feste Dauer der Miete vereinbart worden, so ist jede Partei berechtigt, das
Mietverhältnis unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist aufzulösen.
5.2 Rücktritt
Die Vermieterin kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung den
Rücktritt vom Vertrag erklären, wenn
- dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und
der Mieter, trotz Aufforderung der Vermieterin innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft
- das Mietobjekt untervermietet wird oder Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen
Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden